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Erbrecht

Das Erbrecht ist in den §§ 1922 – 2385 BGB geregelt.

Mit welchen Themen sich das Erbrecht auseinandersetzt, zeigt die folgende Stichwortwolke:

Testament

Vorschriften zum Testament und seiner Errichtung finden sich in den §§ 2064 – 2273 BGB.

Einsetzung eines Nacherben

Die §§ 2100 – 2146 BGB, welche die Einsetzung eines Nacherben regeln, ermöglichen dem Erblasser weit über seinen eigenen Tod hinaus und sogar über den Tod der Erben hinaus, über sein Vermögen zu verfügen.

Fall: Es kommt nicht selten vor, dass Schwiegereltern ihren Schwiegerkindern misstrauen. Dann sollen zwar die eigene Tochter oder der eigene Sohn erben und anschließend die Enkelkinder, nicht jedoch die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn. Laienhaft ausgedrückt: Die Schwiegereltern wollen die Schwiegertochter bzw. den Schwiegersohn "enterben".

Zunächst soll an dieser Stelle klargestellt werden, dass die Schwiegerkinder von den Schwiegereltern nach der gesetzlichen Erbfolge unmittelbar nichts erben. Hat das Kind jedoch von seinen Eltern geerbt und verstirbt es vor seinem Ehegatten, so erhält dieser auf Grund des Ehegattenerbrechts indirekt einen Anteil an der Erbschaft seiner Schwiegereltern.

Lösung: Will man vorstehendes Szenario verhindern, so kann man das Kind als Vorerbe und die Enkelkinder als Nacherben einsetzen:

Ich setze meinen Sohn als Vorerben ein. Nacherben sind die Kinder meines Sohnes; mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Der Vorerbe ist gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen unterworfen, um den Nachlass für die Nacherben zu schützen. Will man dem Vorerben - entgegen dem gesetzlichen Leitbild - weitgehenden Verfügungspielraum gewähren, so kann dies wie folgt formuliert werden:

Der Vorerbe ist von allen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit dies zulässig ist.

Was zulässig ist, ergibt sich aus § 2136 BGB.